In dem auf den 13. Oktober 2026 datierten Rundschreiben des indischen Kommunikationsministeriums heißt es: „Zum Zeitpunkt eines eingehenden Anrufs zeigt der Calling-Name-Presentation-Dienst die Anrufernamenskennung des anrufenden Nutzers auf dem Endgerät des angerufenen Nutzers an.“ Weiter wird ausgeführt: „Die Anrufernamenskennung ist der Name des anrufenden Nutzers, wie er im Teilnehmerdatensatz des ursprünglichen Telekommunikationsdienstanbieters erfasst ist, und diese Kennung ist Teil der Rufnummernkennung dieses Nutzers.“

Die Regelung zielt zunächst auf drahtlose terrestrische Netze, die mit 4G und neueren Technologien aufgebaut wurden. Eine Einführung von CNAP für 2G- und 3G-Netze sowie für das öffentliche Fernsprechnetz (PSTN) soll laut dem Rundschreiben nach gesonderter Prüfung separat angegangen werden.

Bei eingehenden Anrufen bleibt das erste Feld wie bisher der Rufnummer vorbehalten. Das zweite Feld zeigt den Namen des Anrufers nach folgender Rangfolge:

  • Ist die Nummer bereits im Adressbuch des Angerufenen gespeichert, erscheint der dort hinterlegte Name.
  • Ist die Nummer nicht gespeichert, wird bei Inlandsanrufen die in der Teilnehmerdatenbank des Netzbetreibers hinterlegte Anrufernamenskennung angezeigt.
  • Bei Anrufen aus dem Ausland erscheint die Kennzeichnung „International Call“.

Jeder ursprüngliche Netzbetreiber muss dafür eine Datenbank aufbauen und pflegen, die Teilnehmernamen den jeweiligen Nummern zuordnet. Der Betreiber auf der Empfängerseite fragt diese Datenbank ab, um die Namenskennung abzurufen und dem Nutzer anzuzeigen.

Zusätzlich sollen die Betreiber eine Calling Line Identification Restriction (CLIR) anbieten, mit der Nutzer ihre Anruferkennung bei ausgehenden Anrufen unterdrücken können.

Das Kommunikationsministerium fordert die Anbieter außerdem auf, bei der Umsetzung einen Secure-by-Design-Ansatz zu verfolgen und die Sicherheit der Kommunikation zu gewährleisten. Dazu gehört:

  • sicherzustellen, dass die Anrufernamenskennung nach Beendigung des eingehenden Anrufs nicht gespeichert bleibt,
  • die Dienstqualität entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten,
  • die erforderliche Datenbank-, Netz- und Anbindungsinfrastruktur bereitzustellen, um Abfragen der Anrufernamenskennung effizient verarbeiten zu können.

Nutzer mit geschäftlichen Anschlüssen oder Sammelanschlüssen können einen „preferred name“ wählen, der die Anrufernamenskennung ersetzt. Zulässig ist dabei entweder eine Marke, die im Register der Trade Marks Registry beim Controller General of Patents, Designs and Trade Marks (Department for Promotion of Industry and Internal Trade, Handels- und Industrieministerium) auf den Nutzer eingetragen ist, oder ein Handelsname des Nutzers, wie er auf dem Portal der Goods and Services Tax registriert ist.

Zum Verfahren heißt es in dem Rundschreiben: „Bei neuen Anschlüssen ist der bevorzugte Name des Nutzers sowohl im Kundenantragsformular als auch im Teilnehmerdatensatz zu erfassen; Dokumente, die belegen, dass der Nutzer unter diesem Namen registriert ist, sind dem ursprünglichen Telekommunikationsdienstanbieter im Original vorzulegen, und beglaubigte Kopien davon sind vom Anbieter dem Kundenantragsformular beizufügen.“